Nürensdorf

Wie man Probleme schon vor dem Bau ausmerzt

Der Gemeinderat hat auf Anfrage eines Grundeigentümers und einem Gutachten für die Liegenschaft Dorfstrasse 34 in Birchwil eine Schutzverfügung erlassen. Dies soll den Eigentümer bei künftigen Bauvorhaben vor Unbill und Differenzen mit dem Denkmalschutz schützen.

Mit der Inkraftsetzung des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Jahr 1976 entstand für den Kanton und die Gemeinden die Pflicht, Inventare über potentielle Schutzobjekte zu erstellen. Auch die Gemeinde Nürensdorf hat deshalb ein kommunales Inventar der Natur- und Heimatschutzobjekte festgesetzt.

Das Inventar der Denkmalschutzobjekte listet jene Bauten auf, die aufgrund ihrer geschichtlichen oder baukünstlerischen Bedeutung wichtige Zeugen vergangener Epochen sind. Diese Gebäude prägen die Identität eines Ortes oder einer Region. Als Schutzziel auf dem Inventarblatt des Bauernhauses aus dem Jahr 1855 ist zum Beispiel die Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes des intakten Doppelbauernhauses erwähnt. Die Formulierung im Gutachten über die Schutzwürdigkeit formuliert es noch genauer: « Das heutige doppelte Vielzweckbauernhaus geht im Kern auf das 16. oder frühe 17. Jahrhundert zurück. Der begutachtete östliche Wohnteil wurde im 18. Jahrhundert um eine Querzone nach Osten erweitert und wird in seiner äusseren Erscheinung im Wesentlichen durch einen Umbau mit klassizistischer Fassadengestaltung aus dem Jahr 1855 geprägt.»

Erhaltungswürdige Zeitzeugen

Was aber macht ein Gebäude zum Denkmal? Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich hält fest, nach welchen Kriterien Schutzobjekte zu bestimmen sind. Üblicherweise handelt es sich um wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen oder baukünstlerischen Epoche. Es kann sich aber auch um Bauten handeln, die Siedlungen oder Landschaften wesentlich mitprägen. Nun haben die Birchwiler Eigentümer des Gebäudes an der Dorfstrasse eine Prüfung für Schutzwürdigkeit beantragt. Sinn dieses Vorgehens ist, die tatsächliche Schutzwürdigkeit des Gebäudes und den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu bestimmen, erklärt Christian Meierhans, Leiter Bau und Liegenschaften. «Der Eintrag im Inventar der Heimatschutzobjekte bewirkt das Verbot, am Objekt ohne Bewilligung der Baubehörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen. Der Grundeigentümer ist jederzeit berechtigt, einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse oder Bauvorhaben glaubhaft macht. Die Gemeinde gibt ein umfassendes Gutachten einer dafür spezialisierten Firma in Auftrag und erlässt gestützt darauf den Entscheid. Damit sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen bekannt und mit den Planungsarbeiten kann begonnen werden.»

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