Region

Feuerverbot als Spielverderber für 1. August-Feuerwerk

Bassersdorf, Brütten und Nürensdorf haben ab sofort ein allgemeines Feuerverbot ausgesprochen. Somit ist ein 1. August-Höhenfeuer, das Abrennen von Feuerwerk oder das Anzünden von Fackeln nicht erlaubt.

Das Feuerverbot ist per Sofort aufgehoben. (Quelle: Kt ZH)

Nachdem bereits einige Gemeinden ein allgemeines Feuerverbot erlassen haben, ziehen die Gemeinden Bassersdorf, Brütten und Nürensdorf per sofort nach. Wie sie in Medienmitteilungen schreiben, haben die wenigen Niederschläge der letzten Tage keine Entschärfung der Situation gebracht, ebenso wenig könne in den nächsten Tagen mit grösseren Niederschlägen gerechnet werden. Die Flächen- oder Waldbrandgefahr könnte sich weiter bis Ende Woche hin verschärfen. Bereits der Funkenwurf eines Grillfeuers oder ein unachtsam weggeworfenes Zündholz könnte zu einem Feuer führen, das sich rasch ausbreite. Diese Gefahr verschärfe sich mit jedem Tag. Der Kanton hat bereits am 21. Juli ein Verbot für den Wald und die Flächen in Waldesnähe verfügt.

1. August-Feier ohne Feuerwerk

Mit diesen Beschlüssen wird auch das Feiern des Nationalfeiertages eingeschränkt. Wer sich bereits eingedeckt hat mit Feuerwerk, muss dies für den nächsten 1. August zurücklegen.

 

Was ist verboten:

  • Keine Höhenfeuer entfachen.
  • Kein Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art.
  • Keine Fackeln anzünden.
  • Keine brennenden Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegwerfen.
    Keine offenen Feuer im Freien. Dies gilt auch in Gärten, auf Balkonen oder Plätzen (Feuerschalen und Einweggrills) sowie bei eingerichteten Feuerstellen.
  • Das Steigenlassen von «Heissluftballonen / Himmelslaternen» (gekaufte oder selbstgebastelte),
    welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, ist ebenfalls generell verboten.

Was ist erlaubt:

Grillieren mit Elektro- und Gasgrill auf Privatgrund, allerdings mit der nötigen Vorsicht. In Brütten ist das Grillieren im Siedlungsgebiet auch mit Holz, Holzkohle und Bricktes erlaubt.

Gültig sind die Verbote bis auf Widerruf. Voraussetzung für ein Aufheben seien ausgiebige und flächendeckende Niederschläge verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen. Wer sich diesem Verbot widersetzt, muss mit Strafen rechnen.

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